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Rechtliches

Satzung

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.  Der Verein führt den Namen “Irma-West-Gemeinschaft e.V.” und hat seinen Sitz in 72379 Hechingen.

2.  Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

3.  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2  Zweck des Vereins

1.  Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums und des Kulturgutes. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation und Durchführung der Festhandlung und des historischen Umzugs beim “Irma-West-Kinder- und Heimatfest”.

2.  Der Verein erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

3.  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hechingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke innerhalb der Stadt zu verwenden hat.

6.  Die Organe des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Satz 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereines. Aufwendungsersatzanspruch für Mitglieder und Mitarbeiter des Vereines besteht nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

 

§ 3  Mitwirkung der Stadt Hechingen

1.  Die Stadt Hechingen unterstützt die “Irma-West-Gemeinschaft e.V.” bei der Durchführung des jährlichen “Irma-West-Kinder- und Heimatfests”, indem sie Leistungen bei der Vorbereitung und Durchführung des Festes zur Verfügung stellt. Diese Leistungen werden in einem gesonderten Vertrag geregelt.

2.  Der/die Bürgermeister/in der Stadt Hechingen ist Schirmherr/in des Festes.

 

§ 4  Mitgliedschaft

1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person sein.

2.  Der Verein besteht aus

     - ordentlichen Mitgliedern,

     - Jugendmitgliedern bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres und

     - Ehrenmitgliedern.

3.  Personen, die sich um den Zweck des Vereins oder um den Verein selbst große Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4.  Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt.

5.  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann. Eine Nichtaufnahme wird dem Antragsteller schriftlich mit dem Grund der Ablehnung mitgeteilt.

6.  Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Gleichzeitig wird der Mitgliedsbeitrag fällig.

 

§ 5  Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.  Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, Satzungsregelungen und Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht.

2.  Jugendmitglieder bis zum 16. Lebensjahr haben kein Stimm- und Wahlrecht. Sie sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.

3.  Ehrenmitglieder haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder, sie sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

4.  Der Verein und die Mitglieder seiner Organe haften nicht für die aus der Zweckerfüllung des Vereins entstehenden Gefahren oder Schäden.

 

§ 6  Beiträge

1.  Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

2.  In besonderen Fällen kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage mit genauer Zweckbestimmung beschließen.

3.  Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.

 

§ 7  Verlust der Mitgliedschaft

1.  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein, bei juristischen Personen durch Auflösung der juristischen Person. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.

2.  Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

 

§ 8  Austritt

 1.  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, die dem/der Vereinsvorsitzenden zugehen muß. Dabei ist eine Frist von 2 Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres einzuhalten.

 

§ 9  Ausschluss

1.  Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur erfolgen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Er ergeht durch Beschluss des Gesamtvorstandes in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.

2.  Ausschließungsgründe sind insbesondere:

     - grober Verstoß gegen die Satzung oder die Beschlüsse des Vereins,

     - schwere Schädigung des Ansehens des Vereins,

     - unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins,

     - Nichtzahlung des fälligen Beitrags trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.

3.  Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied die Möglichkeit zu geben, sich zu äußern.

4.  Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstandes kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen, nachdem es Kenntnis von dem Beschluss erhalten hat, Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 10  Organe des Vereins

1.  Organe des Vereins sind

     - die Mitgliederversammlung,

     - der Vorstand im Sinne des §26 BGB,

     - der Gesamtvorstand und

     - die Arbeitskreise.

 

§ 11  Mitgliederversammlung

1.  Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch Veröffentlichung in den Tageszeitungen, Hohenzollerische Zeitung und dem Schwarzwälder Boten unter Angabe der Tagesordnung, mindestens 2 Wochen vorher.

2.  Etwaige Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung bei dem/der 1. Vorsitzenden oder bei einem/r der Stellvertreter/innen schriftlich einzureichen.

3.  Eine Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Ihre Leitung obliegt dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung dem/der stellvertretenden Vorsitzenden in der Reihenfolge. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Sitzungsleitung einem anderen Mitglied übertragen werden.

 

§ 12  Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

1.  Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen unter anderem:

     - Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichts und der Jahresabrechnung über das vergangene Geschäftsjahr,

     - Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes,

     - Beschlussfassung über den Haushaltsplan,

     - Wahl des Gesamtvorstandes,

     - Festsetzung von Beiträgen und Umlagen,

     - Wahl der Kassenprüfer,

     - Satzungsänderungen,

     - die Einrichtung von Arbeitskreisen,

     - Angelegenheiten, die vom Gesamtvorstand zur Beratung vorgeschlagen werden,

     - Anträge ordentlicher Mitglieder,

     - Auflösung des Vereins.

2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von dem/der Schriftführer/in protokolliert und von diesem/r und dem/der Versammlungsleiter/in unterzeichnet.

 

§ 13  Beschlüsse / Wahlen

1.  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmen. Die Abstimmung erfolgt offen, sofern nicht eine geheime Abstimmung beantragt wird.

2.  Wahlen werden geheim durchgeführt. Es kann offen abgestimmt werden, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied dem widerspricht. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält.

3.  Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

4.  Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Übertragung ist ausgeschlossen.

5.  Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

 

§ 14  Außerordentliche Mitgliederversammlung

1.  Auf Beschluss des Gesamtvorstandes, der mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder getroffen wird, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist auch einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich einen Antrag dazu stellen.

2.  Für Einladung und Durchführung gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung


§ 15  Der Gesamtvorstand

1.  Der Gesamtvorstand setzt sich wie folgt zusammen:

     - 1.Vorsitzende/r,

     - 2.Vorsitzende/r,

     - 3.Vorsitzende/r,

     - Schriftführer/in,

     - Schatzmeister/in,

     - technische/r Leiter/in,

     - Bürgermeister/in der Stadt Hechingen,

     - Leiter/in des Kultur- und Verkehrsamtes der Stadt Hechingen,

     - Stadtarchivar/in der Stadt Hechingen sowie

     - bis zu 8 Beisitzer/innen.

 

§ 16  Vorstandssitzungen

1.  Der/die 1. Vorsitzende, in seiner Vertretung der/die 2. oder 3. Vorsitzende, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist schriftlich zu Vorstandssitzungen ein. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens 8 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen beantragen.

2.  Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

3.  Über Vorstandsbeschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Sitzungsleiter unterzeichnet wird.
1.Der/die Vorsitzende kann zu den Sitzungen weitere Personen einladen, wenn er/sie dies für die zu entscheidenden Punkte für zweckmäßig erachtet. Diesen Personen steht kein Stimmrecht zu.

 

§ 17  Wahl des Gesamtvorstandes

1.  Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes.

2.  Der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. und der/die 3. Vorsitzende sind in getrennten Wahlgängen zu wählen. Die anderen Vorstandsmitglieder können in einem Wahlgang gemeinsam gewählt werden.

3.  Nicht zu wählen sind der/die Bürgermeister/in, der/die Leiter/in des Kultur- und Verkehrsamtes und der/die Stadtarchivar/in der Stadt Hechingen.

4.  Dem Gesamtvorstand obliegt die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

5. Der Gesamtvorstand wird in 2 Gruppen gewählt.

   Gruppe I:     1. Vorsitzende/r                                 Gruppe II:       2. Vorsitzende/r

                     3. Vorsitzende/r                                                         Schatzmeister/in

                     Schriftführer/in                                                          Tech.Leiter/in

                     Beisitzer 1-4                                                              Beisitzer 5-8

   Gruppe I wird bei ungeraden und Gruppe II bei geraden Jahreszahlen gewählt

 

§ 18  Vorstand im Sinne des §26 BGB

1.  Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins im Sinne des §26 BGB sind berechtigt:

     - der/die 1. Vorsitzende allein,

     - der/die 2. oder 3. Vorsitzende jeweils gemeinsam mit dem/der Schriftführer/in oder dem/der Schatzmeister/in.

 

§ 19  Nachwahl

1.  Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist der Vorstand befugt, einen/eine Nachfolger/in bis zur Beendigung der Amtszeit zu bestimmen.

2.  Scheidet der/die 1. Vorsitzende aus, so hat innerhalb von 6 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden, in der eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit durchgeführt wird. Dasselbe gilt, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausgeschieden ist, unabhängig davon, ob eine Nachwahl stattgefunden hat.

 

§ 20  Arbeitskreise

1.  Die “Irma-West-Gemeinschaft e.V.” bildet für den organisatorischen und technischen Ablauf des Irma-West-Kinder- und Heimatfestes Arbeitskreise.

2.  In den Arbeitskreisen sollen Vertreter aller Einrichtungen für Kinder und Jugendliche berücksichtigt werden.

3.  In diesen Arbeitskreisen können alle mitarbeiten, die im Sinne der Satzung zu der Gestaltung des Festes beitragen wollen.

 

§ 21  Zuständigkeit der Arbeitskreise

1. Die jeweiligen Arbeitskreise wählen ihren/ihre Sprecher/in; diese werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen und nehmen mit beratender Stimme teil.

 

§ 22  Kassenprüfer

1.  Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Wahlzeit des Gesamtvorstandes zwei Kassenprüfer/innen, die dem Gesamtvorstand nicht angehören dürfen.

2.  Die Kassenprüfer/innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Belege sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch Ihre Unterschrift. Sie legen der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vor.

 

§ 23  Auflösung des Vereins

1.  Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck zusammentritt. Zu dieser Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von einem Monat schriftlich einzuladen.

2.  Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Bei der Auflösung des Vereins wird sein noch bestehendes Vermögen der Stadt Hechingen zugeführt (§2 Abs.5).

3.  Der gesetzliche Vertreter des Vereins hat die Auflösung zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.

4.  Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, der sich zu diesem Zeitpunkt im Amt befindet.

 

§ 24  Inkrafttreten

1.  Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.