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Informationen

Benutzungsordnung

Benutzungsordnung

Stand: 13.05.2024

Um allen Besucher:innen einen friedlichen und reibungslosen Kinderfest-Besuch zu ermöglichen, gilt über die Veranstaltungsdauer des Irma-West-Kinder- und Heimatfest Hechingen folgende Benutzungsordnung.

§1 Zweckbestimmung

Der

  • Festplatz im Weiher von Freitag bis einschl. Montag
  • der Skater-Park inkl. der angrenzenden Wiese von Freitag bis Sonntag
  • das Weiher-Stadion am Freitag
  • die Stadthalle Museum am Freitag
  • der Kirchplatz, Marktplatz und Rathausplatz am Samstag zur Festhandlung
  • die Umzugsstrecke am Sonntag

nachfolgend als Festgelände bezeichnet, dient der öffentlichen Veranstaltung des „Irma-West-Kinder- und Heimatfest Hechingen". Sie sind im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und mit den nachstehend genannten Regelungen allgemein zugänglich. Für den Besuch der Festhandlung und des Umzugs wird ein jährlich käuflich zu erwerbender Festbändel vorausgesetzt.

§2 Aufenthalt/Benutzung

Die Benutzung des Festgeländes geschieht auf eigene Gefahr. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung. Mit Betreten des Festgeländes gilt diese Benutzungsordnung als anerkannt.

Von 1.30 bis 6.00 Uhr ist Unbefugten der Aufenthalt auf dem Festgelände untersagt.

§3 Verhalten auf dem Festgelände

1.1 Innerhalb des Festgeländes hat sich jede Person so zu verhalten, dass andere nicht geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt werden. Bauliche Anlagen, Anlagenteile und sonstige Einrichtungen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung genutzt und nicht beschädigt werden.

1.2 Anordnungen des Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten.

1.3 Alle Zugänge zum und Ausgänge vom Festgelände sowie Rettungswege sind freizuhalten.

2. Den Besuchern des Festgeländes ist insbesondere untersagt:

2.1 Waffen sowie sonstige Gegenstände und Stoffe, die ihrer Art nach objektiv gefährlich sind oder die zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich zu führen, zu benutzen, zur Verwendung bereitzuhalten oder zu verteilen. Dazu gehören insbesondere Reizgassprühgeräte, Hieb-, Schlag-, Stoß-, Stich- und Schusswaffen, Elektroschockgeräte, ätzende und färbende Flüssigkeiten, Baseballschläger und ähnliche Sportgeräte sowie sperrige Gegenstände und Fahnen.

2.2 Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen auf das Festgelände mitzubringen, die aus zerbrechlichem oder hartem Material (Glas, PET, Plastik usw.) bestehen.

2.3 Feuer zu machen und leicht brennbare Stoffe, pyrotechnische Gegenstände wie Leuchtkugeln, Raketen und sonstige Feuerwerkskörper mitzuführen oder abzubrennen.

2.4 außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten.

2.5 bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschädigen, zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben oder in anderer Weise zu verunstalten.

2.6 das Besteigen oder Übersteigen von nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehenen baulichen Anlagen oder Anlagenteilen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern und andere Begrenzungen, Absperrungen, Beleuchtungseinrichtungen, Bäume, Masten, Dächer sowie Zelte und deren Aufbauten.

2.7 nicht für Besucher zugelassene Bereiche wie Wohnwagenbereich, Lagerbereiche hinter den Festbetrieben, usw. zu betreten.

2.8 Getränke aller Art einzubringen.

2.9 außerhalb der zugewiesenen Standflächen und ohne behördliche Erlaubnis ist der Verkauf von Waren aller Art, die Abgabe von Speisen und Getränken, das Anbieten gewerblicher Leistungen , das Verteilen von Werbematerial und sonstigen Gegenständen, das Aufsuchen von Bestellungen und die Veranstaltung von Vergnügungen untersagt.

Das Verbot gilt auch für nichtgewerbliche Darbietungen und Leistungen.

2.10 Waren im Umhergehen feilzubieten, Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen, betteln und hausieren sowie musikalische und künstlerische Darbietungen (außerhalb der zugewiesenen Flächen).

2.11 Cannabis zu konsumieren.

§4 Zuwiderhandlungen/Beschädigungen

Besucher, die gegen diese Benutzungsordnung verstoßen, können vom Festgelände verwiesen werden. Bei groben oder wiederholten Verstößen werden sie für die Dauer dieser und künftiger Veranstaltungen vom Festplatzbesuch ausgeschlossen.

Für schuldhafte Beschädigungen haftet der Verursacher.

Zuwiderhandlungen können strafrechtlich geahndet werden.

§5 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Benutzungsordnung der Irma-West-Gemeinschaft e.V. außer Kraft.